HEWI Sanitär

570 | HEWI Sanitär Allgemeine Verkaufsbedingungen I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge, die überwiegend die Lieferung von Waren an Kunden, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt, zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt. 2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten aus- schließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestim- mungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbe- dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen- stehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingun- gen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen. 3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar- stellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 5. Die vorstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Stand 30.06.2017) haben für alle ab dem 01.07.2017 ge- schlossenen Verträge Gültigkeit und ersetzen insoweit unsere bisher gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ersatzlos. II. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Geltung der Angebote 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass wir unsere Angebote noch bis zu einem Werktag nach Zugang der Bestellung des Kunden widerrufen können. 2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich. Konstruktive Änderungen im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns vor. 3. Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung, die von der gewöhnlichen Verwendung abweicht, ausgeht, (b) die Ware unter unübli- chen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Bean- spruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicher- heitsrisiko mit sich bringen, oder (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll. 4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. III. Pflichten von HEWI 1. Wir sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelun- gen in Ziffer II.2. und Ziffer II.3. dieser Allgemeinen Verkaufs- bedingungen sowie unter Be- rücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Qualität und Verpackung die vereinbarten Waren zu liefern. 2. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Incoterms 2010 an der in unserem Vertragsabschlussdokument bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern darin keine Lieferanschrift genannt ist, EXW Hagenstraße 2. 34454 Bad Arolsen-Mengeringhausen Incoterms 2010. 3. Vereinbarte Termine begründen keine Fixtermine. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Zeitpunkt der Lieferung an. 4. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. 5. Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit einge- halten, vorausgesetzt, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegen- den Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Liefertermin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstatten wir die als Folge der Terminüber- schreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit wir nach den in Ziffer VI. enthaltenen Regelungen für Schäden einzustehen haben. 6. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsver- letzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Kör- per und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug 1. Sofern sich aus unserem Vertragsabschlussdokument nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise EXW Bad Arolsen Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Der Kunde ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skonto- abzug zu dem in unserem Vertragsabschlussdokument be- zeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungs- eingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Ver- packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten. 3. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. 4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 5. Schecks werden nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen. Diskont- und / oder Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden. 6. Bei Zahlungsverzug und Scheckprotesten werden sämtli- che bestehenden Forderungen sofort fällig und wir sind be- rechtigt, für laufende Lieferungen, die sich auf dem Weg zum Kunden befinden, vom Kunden Vorauskasse zu fordern oder die Lieferung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern. V. Gewährleistung 1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachge- mäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt blei- ben die gesetzlichen Sondervorschriften nach §§ 478, 479 BGB bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. 2. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den vereinbarten Spezifika- tionen abweicht. Soweit keine Spezifikationen vereinbart sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Es liegt unter anderem dann kein Sachmangel vor, wenn die Ware einen Defekt aufweist, der durch ungeeignete oder durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, die natürliche Abnutzung, und/oder eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden ist. 3. Bei Sonderfertigungen, die nach Zeichnung oder Vorstel- lungen des Kunden ausgeführt werden, haften wir nur für Rohstoffmängel und Verarbeitung entsprechend dem Stand der Technik bei Auftragserteilung. Wir sind nicht dazu ver- pflichtet, die Vorgaben des Kunden auf deren Geeignetheit hin zu untersuchen oder den Kunden in irgendeiner Form zu beraten. Eine Gewährleistung für die Geeignetheit der Ware für den vom Kunden gewünschten Einsatzzweck wird, sofern wir die Ware nach Zeichnung oder Vorstellung des Kunden ausführen, auch dann nicht übernommen, wenn wir durch Vorschläge oder Ausarbeitungen auf die Produktentwicklung Einfluss genommen haben. 4. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunktdes Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. 5. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach § 377 HGB geschulde- ten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6. Der Kunde hat – ohne Verzicht auf nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten – die gelieferte Ware unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkenn- bare Mängel qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und uns die Beanstandungen innerhalb von sie- ben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs-und Rügepflicht nicht nach, gilt die gelieferte Ware vorbehaltlich § 377 Abs. 5 HGB als genehmigt, womit die Geltendmachung von diesbezüglichen Gewährleistungs- ansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden ausge- schlossen ist. 7. Bei berechtigter rechtzeitiger Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware. 8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – je- weils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 9. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 10. Soweit der Kunde wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, richtet sich unsere Haftung hierfür vorbehaltlich einer Verjährung nach Ziffer V.11. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach Ziffer VI. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

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